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Rücksendekosten

2. Oktober 2009

Die Frage, ob ein Käufer die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen hat oder nicht, führt immer wieder zu Streit und Irritationen und hat in den vergangenen Jahren einige Gesetzesänderungen sowie etliche Gerichtsprozesse hervorgerufen.

Grundsätzlich ist hier zwischen Rückgaberecht und Widerrufsrecht zu unterscheiden. Gewährt der Versandhändler ein Rückgaberecht, trägt er immer die Kosten der Rücksendung. Anders ist es, wenn der Versandhändler lediglich ein Widerrufsrecht einräumt. In diesem Falle trägt der Versandhändler die Kosten dann, wenn der Wert der zurückgesendeten Ware 40 Euro übersteigt. Nicht also, wenn ursprünglich für 40 Euro bestellt wurde und dann ein Artikel für 20 Euro zurückgesandt wird. Ausnahme ist natürlich, wenn dem Händler ein Fehler unterlaufen ist und die Ware nicht dem entspricht, was der Kunde bestellt hat.  Ferner gilt dies nur, wenn der Kunde seinerseits seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, sprich die Ware gezahlt hat.

Nicht ganz klar ist nach hiesigem Kenntnisstand, wie die Rechtslage ist, wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat, aber das Fälligkeitsdatum der Rechnung noch nicht erreicht wurde – was in der Praxis meist der Fall sein dürfte, da üblicherweise angepasst an die 14-Tage-Widerrufsfrist auch 14 Tage Zahlungsziel eingeräumt werden. Die meisten Versender jedenfalls dürften auch in solchen Fällen so die 40-Euro-Schwelle überschritten ist die Rücksendekosten erstatten bzw vorab einen Retourenschein zusenden, so dieser nicht ohnehin dem Paket beiliegt.

Gerne nehme wir hier fachkundige Hinweise entgegen.

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